Am 04. Juni 1996 gründeten Eltern, ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie Freunde der Grundschule Baccum den Förderkreis Pinocchio . |
Der Förderkreis freut sich über jedes neue Mitglied! Auch Sie können die Grundschule Baccum unterstützen: Wenden Sie sich an die Schule oder direkt an den Förderkreis! |
Satzung
Förderkreis Pinocchio der Grundschule Baccum
§ 1 Name, Sitz
Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Anschaffungen solcher Gegenstände, für die der Schule keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen: Klassenbüchereien, Pausenhofgestaltung, Spielesammlungen und Spielgeräte für aktive Pausengestaltung etc.
b) Zuschüsse an Schüler bei Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalten, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Veranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vereinsvermögen
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können gewählt werden.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird;
b) die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und Weisungen des Vorstands zu befolgen;
c) die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten.
§ 7 Beiträge
§ 8 Austritt
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) mit dem Austritt des Mitglieds.
Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und erfolgt mit sofortiger Wirkung.
c) mit dem Ausschluss durch den Vorstand
§ 9 Ausschluss
2. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch in der Mitgliederversammlung zu. Er bedarf der Schriftform und muss innerhalb eines Monats nach erfolgten Ausschluss beim Vorstand eingegangen sein.
3. Über den Einspruch entscheidet die folgende turnusmäßige ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und 1 Beisitzer (Vertreter des Lehrerkollegiums). Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, jeder ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtzeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellen.
4. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter
5. Der Kassenwart ist kontoverfügungsberechtigt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Vergabe der Gelder.
3. Antragsberechtigt sind: Vorstand, Mitgliederversammlung, Schulelternrat und Schulvorstand.
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter einberufen
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
die jeweils vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Schriftführer
1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 15 Kassenwart
1. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen.
2. Er hat nach Ablauf des Geschäftjahres (Kalenderjahres) die Bücher abzuschliessen und den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
2. Die Einladung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich erfolgen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselbe Befugnis, wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§ 17 Aufgabe der Mitgliederversammlung
a) Die Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstandes.
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Satzungsänderungen
f) Der Beschluß über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins
g) Die Verfügung über das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. § 4 Abs. 2 der Satzung ist zu beachten.
§ 18 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 19 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 20 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen 2/3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung.